Gerichtliche Schadensgutachten an Natursteinen
- „Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet.“
- §10 I, SVO Handwerskammer Chemnitz
Ein Schadensgutachten ist dem Natursteingutachten untergeordnet und dient speziell dazu, einen entstanden Schaden – dieser kann natürlich, fahrlässig oder bewusst herbeigeführt worden sein – zu bewerten.
Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger liegt ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt des Steinmetzmeisters Tobias Neubert in der Erstattung von Gutachten gegenüber Gerichten und in Mediationsverfahren.
- Begutachtung im Rahmen gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahren
- Erstattung von Schiedsgutachten
- Mitwirkung in Mediationsverfahren
Natürlicher Schadensfall
Beim natürlichen Schadensfall sei auf die Begrifflichkeit des Natursteingutachtens hingewiesen, wobei ein Schadensgutachten Nebengewerke einbeziehen kann, so zum Beispiel den Untergrund, auf den ein Naturstein aufgebracht ist. Häufig wird in diesem Fall ein zu ergreifender Maßnahmenplan erstellt, um die Funktionalität des Objektes zu erhalten. Dies geschieht nach allgemein anerkannten und gültigen Regeln der Technik. Gerade im Bereich „Naturstein“ können restauratorische Maßnahmen zur Erhaltung kunstvoller und soziokulturell wertvoller Objekte nötig sein.
Fahrlässiger Schadensfall
Schäden, die fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden, bedürfen der Klärung durch einen unparteiischen Dritten. Dies ist ebenfalls erforderlich, wenn die Sachlage nicht geklärt ist, sprich ob das Schadensbild natürliche oder künstliche Ursachen hat. Der Gutachter versucht durch Darlegung der Sachlage, die zum Schaden geführt hat, eine Einigung zwischen den Parteien herbei zu führen. Man spricht von Mediation (Vermittlung) und entsprechend vom Mediationsgutachten. Gelingt dies nicht, so muss ein Gericht entscheiden.
Gerichtsgutachten für Naturstein
Wenn ein Gericht selbst das Schadensgutachten anfordert, so spricht man von einem Gerichtsgutachten. Der Gutachter nimmt eine Beraterstellung für das Gericht ein, um diesem eine Entscheidung nach der vorliegenden Sachlage zu ermöglichen. Schäden sollten in solchen Fällen immer von unabhängigen Dritten, wie Gutachtern, bewertet werden, so wird im Falle einer späteren gerichtlich nötigen Einigung eine für das Gericht bewertbare Sachlage zugänglich gemacht. Der Gutachter hält den Ist-Zustand in verwertbarer Form fest, auch wenn Schäden zeitnah beseitigt werden müssen.
Im Falle einer unklaren Sachlage, sprich die Frage nach der Ursache eines Schadens, kann ein Schadens- oder Gerichtsgutachten zur Aufklärung der Sachlage und zur Ent- oder Belastung von Verantwortlichkeiten führen.